§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „GleisBeet e.V.“ unter der Vereinsnummer VR 33877 B.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin-Friedrichshain. Das Postfach befindet sich in der Rüdersdorfer Str. 67-70, 10243 Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein GleisBeet verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein hat den Zweck, Volksbildung, Umwelt- und Naturschutz (im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und den entsprechenden Ländergesetzen) und bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu fördern.
(4) Der Verein setzt sich für diesen Zweck ein, indem er einen Gemeinschaftsgarten als temporäre Zwischennutzung einer innerstädtischen Grünfläche etabliert, betreibt und dafür öffentlich wirbt. Ziel ist die Entwicklung der Fläche zu einem öffentlichen Permakultur-Gemeinschaftsgarten mit Zier- und Nutzpflanzen, um einen öffentlichen Raum der Begegnung mit Natur- und Umweltbildungsaspekten zu verwirklichen. Er sammelt in diesem Kontext Spenden und richtet Weiterbildungen und öffentliche Veranstaltungen aus. Hierbei werden Kooperationen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigten Einrichtungen gesucht.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere durch ehrenamtliche Arbeit der Vereinsmitglieder und anderen Interessierten im Garten verwirklicht. Dadurch soll das Bewusstsein für die Herkunft und den Anbau von Nutz- und Kulturpflanzen pädagogisch gefördert werden. Außerdem soll durch die gemeinsame Aktivität des Gärtnerns die sozial-integrative Funktion gestärkt werden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dies geschieht durch ein auszufüllendes Antragsformular. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des möglichen Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Nach dieser Stellungnahme stimmt die Mitgliedsversammlung endgültig über den etwaigen Ausschluss ab. Jedoch steht jedem Vereinsmitglied in einem solchen Fall der Rechtsweg offen, gegen den Vereinsausschluss Klage zu erheben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des GleisBeet aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des GleisBeets zu fördern und so regelmäßig wie möglich ehrenamtlich im Garten mitzuarbeiten.
§ 6 Aufnahemgebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde von der Mitgliederversammlung festgelegt und ggf. geändert. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen..
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind dder Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden (Mann und Frau), ihren Stellvertretern und dem Finanzbeauftragten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihren beiden Stellvertretern, schriftlich einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Alle Anträge werden angenommen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihren Stellvertretern und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands und deren Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die workstation ideenwerkstadt Berlin e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.